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   BVerwG, 14.12.1987 - 7 B 240.87   

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https://dejure.org/1987,2328
BVerwG, 14.12.1987 - 7 B 240.87 (https://dejure.org/1987,2328)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.1987 - 7 B 240.87 (https://dejure.org/1987,2328)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 1987 - 7 B 240.87 (https://dejure.org/1987,2328)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Konzernrecht - Unternehmen - Abhängigkeit - Rücklagen - Gewinnminderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 672
  • ZIP 1988, 845
  • NVwZ 1988, 624 (Ls.)
  • BB 1988, 810
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.05.1979 - KVR 1/78

    Herrschendes Unternehmen und Fusionskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1987 - 7 B 240.87
    Der BGH hat nämlich für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage die Formel verwendet, eine solche ausreichend sichere Grundlage könnten nicht nur vertragliche oder organisatorische Bindungen, sondern auch rechtliche und tatsächliche Umstände sonstiger Art bilden (BGHZ 62, 193 [BGH 04.03.1974 - II ZR 89/72] = WuW/E BGH 1307 ; BGHZ 74, 359 [BGH 08.05.1979 - KVR 1/78] = WuW/E BGH 1608 ); damit wird zutreffend auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls verwiesen, die im allgemeinen nicht verallgemeinerungsfähig sind und einer Rechtssache deswegen keine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung geben können.

    Auch der BGH hat sich bei der Interpretation des Abhängigkeitstatbestandes "explizit vor gesetzesübergreifenden, allgemeingültigen rechtlichen Definitionen von Gesetzesbegriffen" gescheut, sondern ist "strikt normzweckorientiert" vorgegangen (Säcker in NJW 1980, 801 [BGH 08.05.1979 - KVR 1/78]); so hat der BGH schon in BGHZ 62, 198 [BGH 04.03.1974 - II ZR 89/72] (WuW a.a.O. S. 1309) ausdrücklich offengelassen, ob der Abhängigkeitsbegriff im gesamten Aktienrecht einheitlich zu verstehen ist, was erst recht zu Zweifeln Anlaß dann geben kann, wenn der Abhängigkeitsbegriff in anderen Rechtsgebieten verwendet wird, auch wenn dies unter Verweisung auf § 17 AktG geschieht.

    Entsprechend dieser Orientierung am jeweiligen Normzweck hat der BGH den Sinn der Abhängigkeitsvorschriften - bei unmittelbarer Anwendung aktienrechtlicher Normen - vor allem darin gesehen, daß "die abhängige Gesellschaft, insbesondere im Interesse ihrer Minderheitsaktionäre und Gläubiger, gegen einen fremdbestimmten Unternehmerwillen zu schützen" ist (BGHZ 62, 196 [BGH 04.03.1974 - II ZR 89/72] = WuW a.a.O. S. 1308); im Zusammenhang mit der wettbewerbsrechtlichen Vorschrift des § 23 GWB hingegen soll die Abhängigkeitsvorschrift und die damit verbundene Einbeziehung abhängiger und beherrschender Unternehmen nach ihrem Sinn und Zweck sicherstellen, "daß Unternehmensgruppen, die wegen gegenseitiger Verpflechtung ... trotz rechtlicher Selbständigkeit eine wettbewerbliche Einheit bilden, auch als Einheit behandelt werden" (BGHZ 74, 364 [BGH 08.05.1979 - KVR 1/78] = WuW a.a.O. S. 1610).

    Wollte man dem Standpunkt der Klägerin folgen, so würde im Ergebnis der zwingende Charakter des § 6 d Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e EStG mit der dort vorgesehenen Begrenzung der Förderung auf mittelständische Unternehmen zur Disposition der Beteiligten geteilt werden; allein mit der Gründung der Klägerin würden die drei Obergesellschaften erreicht haben, daß ein Geschäftsvorgang einem mittelständischen Unternehmen zugerechnet werden müßte, obwohl er tatsächlich diesen Bereich weit überschreitet; für einen immerhin vergleichbaren Vorgang aus dem Wettbewerbsrecht hat der BGH dies in seinem Beschluß vom 8. Mai 1979 (BGHZ 74, 369 [BGH 08.05.1979 - KVR 1/78] = WuW a.a.O. S. 1612/13), auf den sich die Klägerin zu Unrecht bezieht, bereits mit Recht abgelehnt.

  • BGH, 04.03.1974 - II ZR 89/72

    Abhängigkeit einer AG von Unternehmensgruppe

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1987 - 7 B 240.87
    Der BGH hat nämlich für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage die Formel verwendet, eine solche ausreichend sichere Grundlage könnten nicht nur vertragliche oder organisatorische Bindungen, sondern auch rechtliche und tatsächliche Umstände sonstiger Art bilden (BGHZ 62, 193 [BGH 04.03.1974 - II ZR 89/72] = WuW/E BGH 1307 ; BGHZ 74, 359 [BGH 08.05.1979 - KVR 1/78] = WuW/E BGH 1608 ); damit wird zutreffend auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls verwiesen, die im allgemeinen nicht verallgemeinerungsfähig sind und einer Rechtssache deswegen keine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung geben können.

    Auch der BGH hat sich bei der Interpretation des Abhängigkeitstatbestandes "explizit vor gesetzesübergreifenden, allgemeingültigen rechtlichen Definitionen von Gesetzesbegriffen" gescheut, sondern ist "strikt normzweckorientiert" vorgegangen (Säcker in NJW 1980, 801 [BGH 08.05.1979 - KVR 1/78]); so hat der BGH schon in BGHZ 62, 198 [BGH 04.03.1974 - II ZR 89/72] (WuW a.a.O. S. 1309) ausdrücklich offengelassen, ob der Abhängigkeitsbegriff im gesamten Aktienrecht einheitlich zu verstehen ist, was erst recht zu Zweifeln Anlaß dann geben kann, wenn der Abhängigkeitsbegriff in anderen Rechtsgebieten verwendet wird, auch wenn dies unter Verweisung auf § 17 AktG geschieht.

    Entsprechend dieser Orientierung am jeweiligen Normzweck hat der BGH den Sinn der Abhängigkeitsvorschriften - bei unmittelbarer Anwendung aktienrechtlicher Normen - vor allem darin gesehen, daß "die abhängige Gesellschaft, insbesondere im Interesse ihrer Minderheitsaktionäre und Gläubiger, gegen einen fremdbestimmten Unternehmerwillen zu schützen" ist (BGHZ 62, 196 [BGH 04.03.1974 - II ZR 89/72] = WuW a.a.O. S. 1308); im Zusammenhang mit der wettbewerbsrechtlichen Vorschrift des § 23 GWB hingegen soll die Abhängigkeitsvorschrift und die damit verbundene Einbeziehung abhängiger und beherrschender Unternehmen nach ihrem Sinn und Zweck sicherstellen, "daß Unternehmensgruppen, die wegen gegenseitiger Verpflechtung ... trotz rechtlicher Selbständigkeit eine wettbewerbliche Einheit bilden, auch als Einheit behandelt werden" (BGHZ 74, 364 [BGH 08.05.1979 - KVR 1/78] = WuW a.a.O. S. 1610).

  • BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.92

    Prüfung der Betriebsstätteneigenschaft des vom Steuerpflichtigen erworbenen

    Bei dem hier vorliegenden Bescheinigungsverfahren nach § 6 d Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - i.d.F. des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) handelt es sich nicht um eine Abgabenangelegenheit i.S. von § 33 Abs. 2 FGO, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. Beschluß vom 14. Dezember 1987 - BVerwG 7 B 240.87 - Buchholz 401.1 § 6 d EStG Nr. 1; Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 6 d Rdnr. 78; Blümich, EStG, 14. Aufl., § 6 d Rdnr. 57).
  • BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 36.93

    Zu den Voraussetzungen der Rücklage nach § 6d EStG

    Bei dem hier vorliegenden Bescheinigungsverfahren nach § 6 d Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - i. d. F. des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) handelt es sich nicht um eine Abgabenangelegenheit i. S. von § 33 Abs. 2 FGO, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. Beschluß vom 14. Dezember 1987 - BVerwG 7 B 240.87 - Buchholz 401.1 § 6 d EStG Nr. 1; Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 6 d Rdnr. 78; Blümich, EStG, 14. Aufl., § 6 d Rdnr. 57).
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